Obwohl Datenschutz ein Menschenrecht ist, heißt das nicht, dass es ein universelles Recht ist. Es darf andere Grundrechte nicht einschränken.
Die “EU-Datenschutz-Grundverordnung” wurde bereits am 4. Mai 2016 kundgetan und am 25.5.2016 in Kraft gesetzt.
Die Öffentlichkeit und Unternehmen nahmen dies nur am Rande wahr. Mit dem Ablauf der Frist zur Umsetzung am 25.5.2018 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne weitere Fristen oder Termine wirksam.
Jetzt wird die Verordnung angewendet.
Dabei ist Datenschutz nichts Neues, obwohl es auf den ersten Blick so aussieht. Es gab eine Datenschutz-Richtlinie, nach der die einzelnen Staaten ihr individuelles, nationales Datenschutzrecht “gebaut” hatten. Diese nationalen Datenschutzrechte waren bis zum 24. Mai 2018 sehr unterschiedlich. Durch die “EU-Datenschutz-Grundverordnung” sind die Datenschutzrechte aller EU-Länder vereinheitlicht. Das heißt, was für Deutschland gilt, gilt auch für Frankreich, Italien, Spanien, usw.